Navigation
Kontakt: Tel.: 0251 - 39447563 Fax: 0251 - 39447565 kanzlei@bussmann-arbeitsrecht.de

Gerhart-Hauptmann-Str. 5 48155 Münster

arbeitsunfähig

Einheit des Versicherungsfalls

Trifft eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), wie etwa eine Mutter-Vater-Kind-Kur, mit einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zusammen, hinder dieses die Gehaltsfortzahlung nicht. Die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätze zur Einheit des Versicherungsfalles sind nicht anzuwenden (BAG, 10.09.2014, 10 AZR 651/12).
Im vom BAG entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer, ein Busfahrer, wegen einer Herzerkrankung vom 04.06.2010 bis 26.07.2010 arbeitsunfähig arbeitsunfähig erkrankt und bezog Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Vom 27.07.2010 bis zum 17.08.2010, also ohne zwischendurch zu arbeiten, befand der Arbeitnehmer sich in einer Kur. Für diese Zeit der Kur verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß §§ 9 I1, 3 I EFZG haben könne. Zwar könne ein Arbeitnehmer bei mehreren nachfolgenden Erkrankungen dann keine Entgeltfortzahlung verlangen, wenn die erste krankeitsbedingte Arbeitsverhinderung nicht beendet war, bevor eine weitere Erkrankung zu einer weiteren Arbeitsverhinderung führe. Hiervon geht das BAG aus, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich wieder gearbeitet hat. Diese Grundsätze seien aber nicht anzuwenden, wenn eine Arbeitsverhinderung infolge Erkrankung und eine Arbeitsverhinderung infolge einer Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme (Z. B. Kur) zusammenträfen. Denn die Vorsorgemaßnahme beruhe gerade nicht auf einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

Das BAG konnte noch nicht abschließend entscheiden. Der Arbeitnehmer verliert den Entgeltfortzahlungsanspruch bzw. dieser ist auf sechs Wochen begrenzt, wenn sowohl für die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung als auch auch die Kur dasselbe Grundleiden maßgeblicher Anlass sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG). Hierzu muss das Landesarbeitsgericht Feststellungen treffen.