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Betriebliche Altersvorsorge

Bezugsrecht und Widerruf

Erteilt der Arbeitgeber dem Geschäftsführer in einem Versicherungsvertrag als betriebliche Altersversorgung ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht (auch bei Insolvenz des Arbeitgebers) nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für den Vorbehalt nicht vorliegen. Räumt der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht ein, so erwirbt der Geschäftsführer mit Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch gegen den Versicherer. Dieses auch dann, wenn über das Vermögen des Arbeitsgebers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das Insolvenzverfahren eröffnet war, und der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht nicht widerrufen hat.
Dieses hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 09.10.2014 (Az. IX ZR 41/14) entschieden.
Häufig gewähren Arbeitgeber ihren Geschäftsführern und auch Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung. Sie schließen mit einer Versicherung etwa eine Rentenversicherung und/oder Lebensversicherung ab. Begünstigter dieser Versicherung ist der Geschäftsführer bzw. der Arbeitnehmer. Diesen wird das Bezugsrecht eingeräumt. Dieses Bezugsrecht kann sowohl widerruflich, eingeschränkt unwiderruflich als auch unwiderruflich eingeräumt werden. Im Falle eines widerruflichen Bezugsrecht hat der Geschäftsführer bzw. Arbeitnehmer lediglich eine Hoffnung auf die später fällige Leistung. Der Arbeitgeber kann die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen. Erhält der Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer ein unwiderrufliches Bezugsrecht, stehen die Recht von vornherein dem Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer zu. Von Bedeutung ist das vor allem in der Insolvenz des Arbeitgebers. Ein widerrufliches Bezugsrecht führt dazu, dass die Rechte aus der Lebensversicherung in die Insolvenzmasse fallen. Der Insolvenzverwalter kann das Bezugsrecht widerrufen und damit die Versicherungsleistung bzw. den Rückkaufswert der Versicherung zur Masse ziehen. Der Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer geht dann leer aus. Etwa anderes gilt, wenn der Versicherungsfall eintritt, bevor der Insolvenzverwalter widerruft. Dann steht die Versicherungsleistung dem Geschäftsführer bzw. Arbeitnehmer zu. Ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, gehört die Versicherungsleistung nicht zur Insolvenzmasse. Sie steht dem Geschäftsführer bzw Arbeitnehmer zu (vgl. auch BAG, 15.06.2010 = BAGE 134, 372). Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, ist dieses jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt versehen (zum Beispiel Vorbehalt der Unverfallbarkeit), ist zu unterscheiden. Liegen die Voraussetzungen des Vorbehaltes vor, kann das Bezugsrecht vom Arbeitgber (vom Insolvenzverwalter) widerrufen werden. Der Arbeitnehmer “guckt in die Röhre”. Liegen die Voraussetzungen des Vorbehaltes nicht vor (ist als die Versicherungsleistung etwa unverfallbar), kann der Arbeitgber bzw. Insolvenzverwalter das Bezugsrecht nicht widerrufen. Die Rechte aus der Versicherung gehören zum Vermögen des Arbeitnehmers.