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Abfindungen für Betriebsräte

Abfindungen für Betriebsräte

Erhebt ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung die Kündigungsschutzklage, endet der Rechtsstreit häufig durch einen gerichtlichen Vergleich. Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich aufgelöst, der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer eine Abfindung.

Betrifft die Kündigung ein Betriebsratsmitglied, sind die Abfindungen im Vergleich zu den Abfindungen anderer Arbeitnehmer häufig höher als die Abfindungen, die an einen „normalen“ Arbeitnehmer gezahlt werden, der nicht Mitglied des Betriebsrates ist. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung (§ 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz) darf ein Betriebsrat jedoch nicht begünstigt werden. Vereinbarungen, die dagegen verstoßen, sind nichtig (gem. § 134 BGB).

In einem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. März 2018 (7a ZR 590/16) entschiedenen Fall wollte der Arbeitgeber den bei ihm beschäftigten Betriebsratsvorsitzenden verhaltensbedingt wegen sexueller Belästigung einer Arbeitskollegin fristlos kündigen. Hierzu hatte er ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des klagenden Arbeitnehmers eingeleitet. Der Arbeitgeber einigte sich schließlich mit dem Arbeitnehmer und schloss mit diesem außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag. Der Betriebsratsvorsitzende akzeptierte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, allerdings erst nach Ablauf von ca. 2,5 Jahren. Für diese Zeit wurde er von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Zusätzlich erhielt das Betriebsratsmitglied eine Abfindung in Höhe von 120.000,00 €.

Der Arbeitnehmer/Betriebsrat klagte gegen diese Vereinbarung. Er hielt diese für unwirksam, weil er als Betriebsratsmitglied unzulässig begünstigt worden sei. Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es führte aus, dass durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein Betriebsratsmitglied regelmäßig nicht unzulässig begünstigt wird. Zwar sei die Verhandlungsposition eines Betriebsratsmitglieds regelmäßig besser als die eines Arbeitnehmers, der nicht im Betriebsrat ist. Dies beruhe allerdings auf den besonderen geregelten Sonderkündigungsvorschriften für den Betriebsrat, § 14 KSchG und § 103 BetrVG.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)