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Ausgleichsklausel

Ausgleichsklausel

Das BAG hat mit Urteil vom 27.05.2015 (5 AZR 137/14) entschieden, dass Ausgleichsklauseln in einem Prozessvergleich auch die Ansprüche auf equal pay erfassen.

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Kündigungsschutzklage erhoben. In diesem Kündigungsrechtsstreit einigten sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darauf, dass das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gegen Zahlung einer Abfindung endet.

Ferner enthielt die Vereinbarung eine umfassende Ausgleichsklausel: Danach sollten sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seine Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt sein. Der Arbeitnehmer, der bei der Arbeitgeberin, die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betrieb, verlangte daraufhin ein gleiches Arbeitsentgelt wie die Stammbelegschaft (Anspruch auf equal pay gem. § 10 Abs. 4 AÜG).

Das BAG entschied, dass dieser Anspruch auf equal pay von der Ausgleichsklausel im Prozessvergleich erfasst wird und damit erloschen ist. Derartige Ausgleichsklauseln sind für Arbeitnehmer gefährlich. Das BAG bestätigt damit seine Rechtssprechung, wonach der Arbeitnehmer mit solchen Klauseln auf bereits entstandene Ansprüche verzichtet und die entsprechenden Ansprüche erlöschen. Dies hat das BAG auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung so entschieden (BAG, 14.05.2013 – 9 AZR 844/11). Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Anspruch auf equal pay im Vorhinein (vor Entstehung) beschränkt oder ausgeschlossen wird. Diesem steht zwingendes Recht entgegen.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)