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Versicherungs- Police

Günstiges Abweichen der Police vom Antrag

Häufig weicht der Inhalt des Versicherungsscheins vom Inhalt des zugrundeliegenden Antrages des Versicherungsnehmers ab. Es stellt sich dann die Frage, ob und mit welchem Inhalt der Versicherungsvertrag zustande kommt.

Dieser Fall ist in § 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Danach gilt die Abweichung als genehmigt (der Versicherungsvertrag kommt also mit der Abweichung zustande), wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Der Widerspruch kann also nicht nur per unterschriebenem Brief, sondern also auch per E-Mail oder Telefax erfolgen. Voraussetzungen für diese Genehmigungswirkung ist jedoch, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Abweichungen und die damit verbundenen Rechtsfolgen durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam macht. Kommt der Versicherer dieser Verpflichtung nicht nach, gilt der Vertrag als mit Inhalt des Antrages des Versicherungsnehmers geschlossen.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.06.2016 (IV ZR 431/14) entschieden, dass der Versicherungsvertrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 VVG mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande kommt, wenn der Inhalt des Versicherungsscheines zugunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrundeliegenden Antrags abweicht und der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats widerspricht.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. Nach diesem Antrag war eine sogenannte abstrakte Verweisungsklausel enthalten, wonach es dem Versicherer ermöglicht wurde, den Versicherten auf eine andere Ausbildung zu verweisen, sodass dieser keine Leistungen erhalten würde. Dem Versicherungsnehmer wurde dann ein Versicherungsschein übermittelt, der diese Klausel nicht enthielt. Dieser enthielt lediglich eine (für den Versicherungsnehmer) günstigere sogenannte konkrete Verweisung. Danach konnte der Versicherer grundsätzlich nur ablehnen, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt der Berufsunfähigkeit konkret eine Tätigkeit ausübt, die seinem bisherigen Beruf entsprach.

Der Bundesgerichtshof führte nunmehr aus, dass es sich dabei um eine für den Versicherungsnehmer günstige Abweichung des Versicherungsscheins/der –police vom Antrag handele. Die Regelung in § 5 VVG sei nur dann anzuwenden, wenn es zu für den Versicherungsnehmer benachteiligenden Abweichungen käme (vgl. bereits BGH, VersR 1995, 648). Weicht dagegen der Inhalt des Versicherungsschadens zugunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrundeliegenden Antrags ab, komme der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats widerspricht. Vorliegend ist damit der Versicherungsvertrag mit der sogenannten konkreten Verweisung – da diese für den Versicherungsnehmer günstiger ist – zustande gekommen.

(Anwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung in Münster | Bussmann & Bussmann)