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Arbeitszeugnis

Beurteilung im Arbeitszeugnis

Ein Arbeitgeber darf die Leistungen eines Arbeitnehmers mit der Schulnote befriedigend (“3”) bewerten, ohne dieses näher begründen zu müssen. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 18.11.2014 (Az.: 9 AZR 584/13) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Der Arbeitgeber, ein Zahnarzt, hatte seiner Arbeitnehmerin, einer Mitarbeiterin im Empfangsbereich, im Arbeitszeugnis bestätigt, Ihre Leistungen “zur vollen Zufriedenheit” erbracht zu haben. Nach der in der Rechtsprechung verwendeten Beurteilungsskala (vgl. LAG Hamm, 13.02.1992, 4 Sa 1077/91) entspricht dieses der Note befriedigend. Die klagende Arbeitnehmerin wollte eine bessere Beurteilung. Die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg) hatte ihr noch Recht gegeben. Mittlerweile würde laut Studien in 90 % der Arbeitszeugnisse die Note gut (“stets zur vollen Zufriedenheit”) vergeben, sodass die Note “2” der Standard sei und damit einer durchschnittlichen Leistung entspreche .Dem folgte das BAG nicht. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung als ein befriedigend, muss er die entsprechenden Leistungen darlegen und beweisen. Das BAG wies den Fall an das LAG Berlin-Brandenburg zurück. Dort kann die Arbeitnehmerin begründen, warum sie eine “2” verdient hat.

Attestiert der Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Leistung / ein Ausreichend (“zur Zufriedenheit”), kann er dieses nicht einfach so tun. Er muss vielmehr begründen und beweisen, wieso die Leistungen des Arbeitnehmers unterdurchschnittlich sind.
Die Note “1” (sehr gut) wird mit “stets zu vollsten Zufriedenheit” ausgedrückt. Das ist sprachliche missglückt, da es eine Steigerung von voll eigentlich nicht gibt.