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Vollmachtsprobleme bei der Kündigung

Zurückweisung mangels Originalvollmacht

Kündigungen müssen durch den Arbeitgeber als Vertragspartner des Arbeitnehmers erklärt werden. Bei Einzelfirmen ist das in der Regel der Firmeninhaber. Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) wir der Arbeitgeber/die juristische Person durch den gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) vertreten. Zu Problemen kann es kommen, wenn etwa mehrere gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, die Gesellschaft (zum Beispiel GmbH) nur gemeinsam vertreten können. Erklärt nur ein Vertreter/Geschäftsführer die Kündigung, und ist dieser Kündigung eine schriftliche Vollmacht/Ermächtigungserklärung des anderen gesetzlichen Vertreters nicht beigefügt, kann der Arbeitnehmer die Kündigung mangels Vorlage einer entsprechenden Urkunde gemäß § 174 BGB zurückweisen (BAG, 18.12.1980- 2 AZR 980/78).
Auch bei Personengesellschaften als Arbeitgeber, zum Beispiel einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, kann es zu Problemen kommen, da nach dem Gesetz (§ 714 BGB) grundsätzlich sämtliche Gesellschafter gemeinsam die GbR vertreten. Hier sollten sicherheitshalber sämtliche Gesellschafter die Kündigung unterzeichnen.
In der Praxis – gerade bei größeren Unternehmen – erklären häufig Bevollmächtigte die Kündigung. Ein Prokurist oder der Leiter der Personalabteilung sind regelmäßig als vom Arbeitgeber zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt anzusehen. Diese brauchen daher bei der Kündigung grundsätzlich keine schriftliche Originalvollmacht des Arbeitgebers beizufügen (vgl. BAG DB 1992, 895 für den Prokuristen, BAG NJW 1993, 1296 für den Leiter der Personalabteilung). Dieses gilt nicht ohne Weiteres für den Sachbearbeiter in der Personalabteilung oder den kaufmännischen Leiter.
Erklärt ein Bevollmächtigter die Kündigung (etwa auch der Anwalt) muss der Kündigung eine Vollmacht im Original beigefügt sein. Eine Kopie genügt nicht. Ist das nicht der Fall, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht gemäß § 174 S. 2 BGB zurückzuweisenn. Dieses muss unverzüglich sein. Das BAG hat entschieden, dass eine Woche zu lang ist (BAG NZA 2012, 495).

Soll etwa das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin enden soll, kann es für den Arbeitgeber misslich sein, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten mangels Vorlage einer Originalvollmacht rechtzeitig zurückweist, und er dann eine erneute Kündigung nicht rechtzeitig zum avisierten Vertragsende aussprechen kann.