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Unfallbedingte Bandscheiben- schäden

Unfallbedingte Bandscheibenschäden

Erleidet ein Versicherungsnehmer/eine versicherte Person unfallbedingt einen Bandscheibenschaden, kann dieses vom Versicherungsschutz in der privaten Unfallversicherung ausgeschlossen sein.

Häufig gibt es in den privaten Unfallversicherungsverträgen sog. Ausschlüsse. So sind in vielen Bedingungen Schäden an der Bandscheibe sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn nicht ein Unfall die überwiegende Ursache für die entsprechende Beeinträchtigung ist.

So hatte in einem vom OLG Köln mit Urteil vom 04.03.2016 (20 U 175/15) entschiedenen Fall der klagende Versicherungsnehmer eine Invaliditätsentschädigung geltend gemacht. Er war von einem Sattelschlepper rückwärts auf den gefrorenen Asphaltboden gestürzt und hatte sich Prellungen zugezogen. Ferner hatte er geltend gemacht, dass es infolge des Unfalls zu einem Bandscheibenvorfall sowie zu einer Rückenmarksquetschung gekommen sei. Die Unfallversicherungsbedingungen sahen den obigen Ausschluss vor.

Das OLG führte aus, dass der klagende Versicherungsnehmer zu beweisen habe, dass überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalls das Unfallereignis sei. Es sei eine Gewichtung der Verursachungsanteile unter medizinischen Gesichtspunkten anhand von konkreten Vorschäden und des unfallbedingten Traumas vorzunehmen. Maßgeblich sei, inwieweit degenerative (anlagebedingte) Vorschäden an der betroffenen Bandscheibe vorhanden waren, wobei auch solche Veränderungen zu Lasten des Versicherungsnehmer gehen, die als altersgerechte Verschleißerscheinungen zu werten sind. Da der gerichtliche Sachverständige ausführte, dass die Bandscheibe bereits zum Unfallzeitpunkt deutlich vorgeschädigt war, konnte der klagende Versicherungsnehmer den entsprechenden Beweis nicht führen.

Der Versicherungsnehmer hatte ferner argumentiert, dass die Rückenmarksquetschung keinen Bandscheibenschaden im Sinne der Ausschlussklausel darstelle. Folgezustände eines Bandscheibenschadens wie Lähmungen, Sensibilitäts- und Reflexstörungen, würden vom entsprechenden Ausschlusstatbestand umfasst. Sachverständigenseits beraten kam das Gericht zum dem Schluss, dass die Quetschung des Rückenmarks eine Folge des eingetretenen Bandscheibenvorfalls war. Die Klage auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung wurde entsprechend abgewiesen.

(Bussmann & Bussmann | Anwalt für Versicherungsrecht in Münster)