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Tarifeinheit

Gesetz zur Tarifeinheit

Bundesarbeitsministerin Nahles plant ein Gesetz zur Tarifeinheit. Der Entwurf des Gesetzes sieht vor, dass in einem Betrieb für eine Berufsgruppe nicht mehrere Tarifverträge gelten dürfen, die voneinander abweichen. Klären die Tarifpartner (Arbeitgeber/Arbeitgeberverband einerseits und die Gewerkschaft andererseits) nicht, welche Gewerkschaft für die jeweilige Berufsgruppe zuständig ist, greift die Mehrheitsregel. Es gelten dann die Regeln des Tarifvertrages der Gewerkschaft, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft gilt dann nicht.
Anlass sind die Tarifkonflikte etwa bei der Deutschen Bahn oder bei der Lufthansa. Seit jeher ist bei der Bahn die EVG (Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft) für die Zugbegleiter (Schaffner) zuständig. Nun fordert die kleinere Gewerkschaft GDL, die vornehmlich die Lokomotivführer vertritt, für die bei ihr organisierten Zugbegleiter einen eigenen Tarifvertrag mit anderen Regelungen.
Hintergrund ist auch die geänderte Rechtsprechnung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Früher hatte das BAG entschieden, dass in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag gelten könne (“ein Betrieb ein Tarifvertrag”). Diesen Grundsatz der Tarifeinheit hat das BAG in seinem Urteil vom 07.07.2010 (Az. 4 AZR 549/08) aufgegeben. Damit können in einem Betrieb mehrere Tarifverträge (unterschiedlicher Gewerkschaften) gelten.
Mit dem Gesetz will das Arbeitsministerium angeblich nicht das Streikrecht der kleineren Gewerkschaften begrenzen. Diesen sollen nach wie vor streiken können, wenn sie auch nur die Minderheit der Arbeitnehmer in einem Betrieb vertreten. Ob ein Streik zulässig sei, wird auch weiterhin durch die Arbeitsgerichte abgewogen. Die Arbeitsgerichte könnten jedoch einen Streik für unverhältnismäßig und damit für rechtswidrig erklären, wenn der streitige Tarifvertrag (da er nur eine Minderheit beträfe) nicht angewandt werden könnte.
Kritiker wie etwa die Pilotenvereinigung Cockpit – bekannt durch ihre Streiks bei der Lufthansa – werfen Arbeitsministerin Nahles vor, damit zu vernebeln, dass Sie damit in Wahrheit das Streikrecht einschränken und die Arbeitsgerichte hierfür zu ihrem Werkzeug machen wolle. Die Pläne liefen auf eine Einheitsgewerkschaft hinaus. Auch liefere sie keine praktikable Abgrenzungen für die Frage, wann ein Betrieb vorliege.
Arbeitgeber begrüßen den Gesetzesvorschlag. Der (Macht-)kampf zwischen den Gewerkschaften dürfe nicht auf Kosten der Arbeitgeber ausgetragen werden. Es sei auch nicht gerecht, dass für gleiche Arbeitnehmer unterschiedliche Tarifverträge und damit etwa unterschiedliche Löhne trotz gleicher Arbeit gelten.
Kommt das Gesetz, wird sicher hier das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsgemäßheit (etwaige Verletzung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit) im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage entscheiden.