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Änderungskündigung

Abwägung der Kriterien bei der Sozialauswahl

Bei der Sozialauswahl hat der Arbeitgeber die individuellen Unterschiede für vergleichbare Arbeitnehmer bei deren Sozialdaten zu berücksichtigen und abzuwägen. Keinem der Sozialkriterien kommt ein Vorrang gegenüber dem anderen zu. Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.01.2015 (2 AZR 164/14) bestätigt.

Genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Kündigung unter anderem eine Sozialauswahl durchführen. Bei einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (z.B. aufgrund der Schließung einer Abteilung) ist die Kündigung unwirksam („sozial ungerechtfertigt“), wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. § 1 Abs. 3 KSchG). In dem vor dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erklärte der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine sogenannte Änderungskündigung. Er kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und bot dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu abgesenkten Bedingungen an. Der verheiratete Arbeitnehmer, der zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet war und seit sechs Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, lehnte das Änderungsangebot ab. Er meinte, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe die obig aufgeführten gesetzlichen Sozialkriterien nicht ausreichend berücksichtigt. Er hätte einer Arbeitskollegin vorrangig kündigen müssen, die weniger schutzbedürftig sei. Diese sei zwar 1 ½ Jahre älter als er und drei Jahre länger im Betrieb, jedoch im Unterschied zu ihm ledig und kinderlos. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Es führt daraus, dass keinem der obig genannten Sozialkriterien gegenüber dem anderen ein Vorrang zukomme. Es komme nicht darauf an, wieviel Kriterien zugunsten des einen und wieviele Kriterien zugunsten des anderen Arbeitnehmers ausschlagen. Es müssen ,die Sozialdaten untereinander abgewägt und die einzelnen Kriterien jeweils abgewogen werden. So falle ein Kriterium relativ um so stärker ins Gewicht, je größer der damit aufgezeigte Unterschied zugunsten des jeweiligen Mitarbeiters ausschlägt. Es sei daher zutreffend, eine drei Jahre längere Beschäftigung relativ geringer zu gewichtigen als die erheblichen Unterschiede bei den Unterhaltspflichten. Vom Arbeitgeber werde eine perfekte Sozialauswahl nicht verlangt. Er müsse die individuellen Unterschiede vergleichbarer Arbeitnehmer gewichten, wobei ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht. Damit können sich nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer auf Fehler bei der Sozialauswahl berufen.