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Praktikum

Ausbildung

Bei Auszubildenden sieht das Gesetz (§ 20 Berufsbildungsgesetz) zwingend vor, dass das Ausbildungsverhältnis mit der Probezeit beginnt. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Fraglich ist, ob und in welcher Dauer eine Probezeit vereinbart werden kann, wenn bereits zuvor ein Ausbildungsverhältnis oder ein Praktikum mit demselben Arbeitgeber vorgeschaltet war. In diesem Fall hatten der Auszubildende und der Arbeitgeber bereits im ersten Ausbildungsverhältnis ausreichend Gelegenheit, die dem Zweck der Probezeit entsprechenden Überprüfungen vorzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht führte in seiner Entscheidung vom 12.02.2015 (6 AZR 831/13) aus, dass die erneute Vereinbarung einer Probezeit bei Vereinbarung eines rechtlich neuen Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig ist, wenn zu einem vorherigen Ausbildungsverhältnis derselben Parteien ein derartig enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt. Für den sachlichen Zusammenhang sind die Dauer der Unterbrechung zwischen den beiden Ausbildungsverhältnissen, Besonderheiten der Branche, der Anlass der Unterbrechung und der Neubegründung des Ausbildungsverhältnisses zu beachten. Demnach spielt es eine Rolle, ob die Beendigung des vorherigen Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbilder oder dem Auszubildenden veranlasst war. So blieb dem Auszubildenden, diesen engen sachlichen Zusammenhang zu beweisen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.05.2015 (1 Ca 331/15). Danach kann bei vorgeschaltetem Praktikum eine Probezeit in der gesetzlich zugelassenen Höchstdauer von vier Monaten mit dem Auszubildenden vereinbart werden, wenn der Auszubildende während seines Praktikums anderen Tätigkeiten, insbesondere einfachen Hilfstätigkeiten nachgegangen ist, die nicht mit seinem Ausbildungszweck übereinstimmt.

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Es kann mithin täglich gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur fristlos/aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Ausbildende selbst kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgibt oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (vgl. § 22 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz). Für Arbeitgeber ist zudem zu beachten, dass die Kündigung aus wichtigem Grund schriftlich erfolgen muss und im Kündigungsschreiben die sämtlichen Angaben zu den Kündigungsgründen gemacht werden müssen. Nur auf dem Kündigungsschreiben genannten Gründen kann der Ausbilder seine Kündigung stützen (vgl. § 22 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz). Ferner muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von den zur fristlosen Kündigung berechtigenden Tatsachen dem Auszubildenden zugehen (vgl. § 22 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz).