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Dienstkleidung

Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei der Dienstkleidung zu beachten

Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung regeln. Wird die Dienstkleidung für Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgestaltet, verlangt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass es für eine solche Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30. September 2014 (Az.: 1 AZR 1083/12) im Falle eines Flugkapitäns der Lufthansa entschieden.

Der Kläger ist als Flugkapitän bei der Beklagten Lufthansa beschäftigt. Dort sind aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG für das fliegende Personal Personalvertretungen gebildet. Der Tarifvertrag ordnet die Geltung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an. Nach einer „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“ hat das Cockpitpersonal während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen. Zu dieser gehört bei Piloten eine „Cockpit-Mütze“. Diese muss von männlichen Piloten in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen werden. Pilotinnen hingegen können hierüber frei entscheiden können. Bei ihnen gehört die „Cockpit-Mütze“ auch nicht zur Uniform. Der Kläger hält diese Unterscheidung für unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass diese gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und unwirksam ist. Die einheitliche Dienstkleidung soll das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten kenntlich machen. Eine unterschiedliche Behandlung sei nicht gerechtfertigt.
Das BAG hat offengelassen, ob gleichzeitig auch eine Diskriminierung des Geschlechts vorlag.