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Mindestlohn

Gesetz zu Mindestlohn

Am 1. Januar 2015 tritt das Gesetz zum gesetzlichen Mindestlohn (MiLoG) in Kraft.
Ab diesem Tag beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,50 € brutto je Stunde. Arbeitgeber, die höhere Löhne zahlen, könnten damit denken, dass sie sich um Neuerungen aufgrund des Gesetzes nicht zu kümmern bräuchten. Mitnichten, es sind sämtliche Arbeitgeber betroffen. In drei Beiträgen stellen wir wesentliche Folgen dar.

1. Höhe des Arbeitslohns

Gemäß § 1 Abs. 2 MiLoG ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € pro Zeitstunde zu zahlen. Vereinbarungen, die diese Lohnuntergrenze unterschreiten, sind unwirksam (§ 3 MiLoG). Ausnahmen gibt es etwa aufgrund einer Übergangsregelung für Zeitungszusteller oder bei bestimmten Leiharbeitsverhältnissen. Für die Frage, ob pro Zeitstunde 8,50 € gezahlt werden, kommt es grundsätzlich auf den Kalendermonat an. Das wird problematisch in den Fällen, in denen im Monat tatsächlich mehr Stunden gearbeitet werden, mithin der Lohn je Zeitstunde sinkt. Zum anderen stellt sich die Frage, ob und ggfs. inwieweit Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Leistungen des Arbeitgebers, die ein Mehr an Arbeit oder Arbeit unter Sonderbedingungen abgelten, wie wie Wochenend-, Feiertags-, Schicht-, Überstundenzuschläge können in der Regel nicht angerechnet werden. Vermögenswirksame Leistungen werden ebenfalls nicht angerechnet. Einmalige Leistungen wie Weihnachtsgeld und/oder Urlaubsgeld werden als Teil des Mindestlohnes gewertet, wenn die Leistung tatsächlich und unwiderruflich bezahlt wird und dem für den maßgeblichen Mindestlohn fälligen Datum zugerechnet werden können. Will ein Arbeitgeber eine Anrechnung auf den monatlichen Mindestlohn erreichen, sollten dies ratierlich im Arbeitsvertrag festgelegt werden.
Noch offen ist die Frage, ob und inwieweit arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zulässig sind, da diese auch zu einem Verfall des Anspruches auf den Mindestlohn führen (können).

Fortsetzung folgt…