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Austritt

Mehr als 6-monatige Kündigungsfrist ist zu lang für Austitt

Eine Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes für den Austritt eines Mitglieds ist zu lang. Dieses hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29.07.2014 (II ZR 243/13) entschieden. Die Satzung des Arbeitgeberverbandes sah vor, dass die Mitglieder den Austritt aus dem Verband mittels Kündigung zum 31.12. eines Jahres zum 31.12. des nächsten Jahres erklären konnten. Diese Frist erachtet der BGH für zu lang. Sie sei nicht mit dem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG (Grundgesetz) vereinbar. Diese führe allerdings nicht zur kompletten Unwirksamkeit der Satzungsregelung. Zulässig sei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. In diesem Umfang bleibe die Satzung aufrechterhalten.

Der BGH überträgt insoweit seine Rechtsprechung zu zulässigen Kündigungsfristen für den Austritt von Mitgliedern aus Gewerkschaften/Arbeitnehmervereinigungen auf die Arbeitgeberverbände.