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Kündigung

Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei häufigen Kurzerkrankungen

Die krankheitsbedingte Kündigung stellt in der Praxis den Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung (vgl. § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz – KSchG) dar.

Des Öfteren kommt es vor, dass Arbeitnehmer nach Erreichen eines bestimmten Alters und Betriebszugehörigkeit in Tarifverträgen Sonderkündigungsschutz eingeräumt wird. In diesen Fällen kommt dann unter besonders strengen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) in Betracht. Die Kündigung ist in der Regel mit einer sog. sozialen Auslauffrist auszusprechen ist, welcher der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung entspricht, damit es zu keiner Wertungswidersprüchen aufgrund der an sich nur aus wichtigem Grund möglichen Kündigung, kommt.

Auch bei der außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist ist die 2-wöchige Ausschlussfrist, welche für fristlose Kündigungen nach § 626 Abs. 2 BGB gilt, einzuhalten, wie das Bundesarbeitsgericht in einer neuern Entscheidung noch einmal betont hat (BAG, Urteil vom 23.01.2014, 2 AZR 582/13 = NJW 2014, 3054).

Bei sogenannten häufigen Kurzerkrankungen sind Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum mal arbeitsunfähig und mal gesund. Hier hat das BAG nunmehr höchstrichterlich in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass es für den Lauf der 2- Wochen-Frist bei außerordentlicher Kündigung nicht entscheiden ist, ob der Arbeitnehmer 2 Wochen vor Zugang der Kündigung noch krank war. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Kündigungsrund, also die sog. negative Prognose und die sich daraus ergebenden erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Belange noch bis mindestens 2 Wochen vor Zugang der schriftlichen Kündigung andauerten. Folglich verbietet sich jede schematische Betrachtungsweise. Arbeitgeber müssen jedoch, wenn sie die ausschließlich mögliche fristlose Kündigung wegen Krankheit später als 2 Wochen erklären, darlegen, dass die negative Prognose und Beeinträchtigung betrieblicher Belange noch bis mindestens 2 Wochen vor Zugang der Kündigung vorlagen. Hier wird es prozessual zu einer sog. abgestuften Darlegungs- und Beweislastverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Streitfall über die Einhaltung der Frist kommen.