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Berufsunfähigkeit

Keine Berufsunfähigkeit bei zumutbarer Abhilfe durch Schutzmaßnahmen

Eine Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn eine zumutbare Abhilfe durch Schutzmaßnahmen möglich ist. Dieses hat das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 20.01.2016 (5 U 286/11) entschieden.

Der Kläger und Versicherungsnehmer, von Beruf Koch, war als Inhaber eines Restaurants selbstständig. Er bereitete vornehmlich in der Küche Speisen vor und zu. Gegen den beklagten Versicherer machte er Ansprüche aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Er leide an bestimmten Hautbeschwerden, infolge derer er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Der klagende Versicherungsnehmer hat seine Tätigkeit seit dem Eintritt in der behaupteten Berufsunfähigkeit weitergeführt. In dieser tatsächlichen Berufsausübung hat das Oberlandesgericht Saarbrücken ein starkes Indiz dafür gesehen, dass die behauptete Berufsunfähigkeit nicht gegeben ist. Zwar schließt eine solche Fortführung der Tätigkeit nicht von vornherein die Berufsunfähigkeit aus. Denn die (vereinbarten) Bedingungen verlangen gerade nicht, dass der Versicherte seinen Beruf tatsächlich nicht mehr weiter ausübt, sondern nur, dass die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen die Fortsetzung seiner Tätigkeit im Rahmen des zumutbaren nicht mehr gestatten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Fortführung der Tätigkeit sich als Raubbau an der Gesundheit darstellt. Allerdings kann die Berufsunfähigkeit in einem Fall, in dem der Versicherte weiter seinen Beruf ausübt, nur dann angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass ihm die Fortführung der Tätigkeit nur unter besonderen, eben nicht zumutbaren Umständen oder von ihm nicht geschuldeten Anstrengungen unmöglich gewesen ist. Es muss nachweisbar zu weiteren Gesundheitsschäden kommen. Ist offen, ob weitere Gesundheitsschäden eintreten, ist bei einer mehr als hälftigen Fortsetzung der früheren Berufstätigkeit eine Berufsunfähigkeit nicht bewiesen. Diesen Nachweis konnte der Kläger nicht führen. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass die Tätigkeit als Koch vor allem wegen der damit verbundenen Feuchtarbeit und des Kontakts mit Lebensmitteln weiter stark hautbelastend ist und geeignet ist, die Chronifizierung eines Ekzems herbeizuführen. Er hat jedoch gleichsam auch eine relevante Chance darin gesehen, durch Hautschutz- und Pflegemaßnahmen eine Normalisierung und Stabilisierung der Hautproblematik zu erreichen und damit ein dauerhaftes Weiterarbeiten als Koch zu ermöglichen. In einem solchen Fall, in denen der Versicherte durch die Inanspruchnahme zumutbarer medizinischer oder anderer Hilfe Abhilfe schaffen kann, liegt kein Versicherungsfall vor. Da der klagende Versicherungsnehmer auch nicht nachweisen konnte, dass ihm das Tragen von lebensmitteltauglichen Schutzhandschuhe in beruflicher Hinsicht unzumutbar war (er hatte behauptet, dass das Gefühl beim Würzen und beim Schneiden sowie Zerkleinern von Zutaten beim Tragen von Schutzhandschuhen fehle, was das Gericht sachverständigerseits beratend verneint), wurde die Klage abgewiesen.

(Anwalt Berufsunfähigkeitsversicherung Münster | Bussmann & Bussmann)