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Geschaftsführer

Rechtsweg für Klagen von Geschäftsführern

Rechtsweg für Klagen von Geschäftsführern:
In mehreren Entscheidungen hat sich das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit mit der Frage beschäftigt, welcher Rechtsweg für Klagen des Geschäftsführers einer GmbH gilt.

Grundsätzlich ist das Arbeitsgericht zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten als Arbeitnehmer nicht Personen, die allein oder als Mitglied des Vertretungsorganes zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Der von der Gesellschaft bestellte Geschäftsführer einer GmbH ist ein solches Vertretungsorgan im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Das bedeutet, dass für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH grundsätzlich nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Vielmehr gehört der Rechtsstreit vor die normalen Zivilgerichte (in der Regel Landgerichte).

Bei den Rechtsverhältnissen von GmbH-Geschäftsführern ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Bestellung zum Organ der Gesellschaft und dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis (Dienstvertrag), welches der Bestellung zugrunde liegt. Allein dadurch, dass jemand zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt wird, wird noch keine schuldrechtliche/vertragliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter begründet. Diese schuldrechtliche Beziehung ist vielmehr in einem gesonderten Vertrag zu regeln. Dort werden etwa die Ansprüche des Geschäftsführers (auch Vergütung, Urlaub usw.) geregelt. Dieser Vertrag kann auch ein Arbeitsverhältnis/Arbeitsvertrag sein.

1.
In einem Beschluss vom 04.02.2013 (10 AZB 78/12) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Geschäftsführer nicht zum Arbeitnehmer wird. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert an der organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer nichts. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Kläger auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages bei der Beklagten GmbH beschäftigt. Er wurde durch eine formlose Abrede zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Nach Insolvenzeröffnung kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger/Geschäftsführer und stellte diesen unwiderruflich frei. Eine Abrufung als Geschäftsführer erfolgte nicht. Der Kläger/Geschäftsführer macht die Unwirksamkeit der Kündigung sowie Gehaltsansprüche geltend. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten GmbH Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Anstellungsverhältnis, das der Tätigkeit als Geschäftsführer zugrunde liegt, als Arbeits- oder freies Dienstverhältnis anzusehen ist. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor und zugleich eine organschaftliche Stellung, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreites aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte, Landgerichte) berufen. Die Arbeitsgerichte können erst dann zuständig sein bzw. werden, sobald der betreffende Mitarbeiter aus dem Amt als Geschäftsführer abgerufen wird. Im Fall des Bundesarbeitsgerichtes war der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung aber noch im Amt. Er war formal noch Geschäftsführer. Daran hat sich auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert.

2.
Anders war die Fallkonstellation dagegen in dem Verfahren, welches dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.10.2012 (10 AZB 60/12) zugrunde lag. Dort hatte die GmbH zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt. Die GmbH schloss eine als „Arbeitsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung mit dem Geschäftsführer. Später legte der Arbeitnehmer sein Amt nieder, war aber weiter für die GmbH tätig. Grundsätzlich stellt die GmbH den Arbeitnehmer frei. Die GmbH kündigt das Anstellungsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Denn hier war der Geschäftsführer abberufen. Nach der Abrufung sind die Arbeitsgerichte für die Entscheidung über Ansprüche aus einem (wiederaufgelebten) Arbeitsverhältnis des früheren Organmitgliedes zuständig.

3.

Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes sorgen für Klarheit, welchen Rechtsweg GmbH-Geschäftsführer bestreiten müssen. Abberufene Geschäftsführer bzw. Geschäftsführer, die ihr Amt niedergelegt haben, die Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend machen, müssen vor dem Arbeitsgericht klagen. Sind sie noch nicht abberufen bzw. haben sie ihr Amt noch nicht niedergelegt, müssen sie bei den ordentlichen Zivilgerichten klagen. Dies hat beispielsweise Auswirkungen für die Kostentragungspflicht. Vor den ordentlichen Zivilgerichten muss derjenige grundsätzlich die Kosten tragen, der den Prozess verliert („the loser takes it all“). Anders ist dieses bei dem Arbeitsgericht in der I. Instanz. Dort hat auch der Gewinner keinen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten.

Mit der Klarheit, welcher Rechtsweg eröffnet ist, sind jedoch die materiell-rechtlichen Fragen nicht entschieden. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des ersten Abschnittes des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1 – 14 KSchG) nicht für die Mitglieder des Organes, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Ist der Geschäftsführer bei Zugang der Kündigung nicht berufen (noch im Amt), hat er keinen Vorteil von einem etwaig nachbestehenden Arbeitsverhältnis. Die ordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers bedarf nicht der sozialen Rechtfertigung (vgl. Bundesarbeitsgericht 25.10.2007, 6 AZR 1045/06; Bundesgerichtshof 03.11.2003, II ZR 158/01). Ist der Geschäftsführer abberufen zum Zeitpunkt der Kündigung, kann er Kündigungsschutzklage mit der Begründung erheben, das zugrundeliegende Rechtsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis. Diese Folgen kann der Geschäftsführer durch Amtsniederlegung selbst herbeiführen.

In der Praxis sollte daher immer genau geprüft werden, ob es sinnvoll ist, zuerst das Anstellungsverhältnis mit einem Geschäftsführer zu kündigen und ihn danach von der Organstellung abzuberufen oder erst zeitlich nach Abrufung die Kündigung zu erklären.