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Betriebsratwahl und Leiharbeiter

Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern bei der Betriebsratwahl

Auch mit der Frage der Wählbarkeit (passives Wahlrecht) von Leiharbeitnehmern bei der Betriebsratswahl (nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher) hat sich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2012 auseinandergesetzt (BAG 10.10.2012, 7 ABR 53/11).

§ 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) bestimmt: Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die 6 Monate dem Betrieb angehört haben. Bei Übernahme von Leiharbeitnehmern im Anschluss an die Überlassung in ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher werden Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer auf die erforderliche sechsmonatige Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Bei der Durchführung von Betriebsratswahlen sind die Zugehörigkeitszeiten als Leiharbeitnehmer nach Übernahme durch den Entleiher für die Wählbarkeit anzurechnen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wahl, d.h. die Voraussetzungen des § 8 BetrVG müssen bei der Stimmabgabe vorliegen.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)