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Ältere Arbeitnehmer

Befristung mit älteren Arbeitnehmern nach § 14 Abs. 3 TzBfG

Die seit dem 01.05.2007 geltende aktuelle Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist nach Auffassung des BAG sowohl verfassungs- als auch europarechtskonform, zumindest sofern es um eine erstmaligen Gebrauch dieser Bestimmung zwischen denselben Parteien des Arbeitsvertrags geht, wie das BAG in einer Entscheidung aus Mai 2014 bestätigt hat (vgl. BAG 28.05.2014, 7 AZR 360/12). Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist danach bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die Vorgängerregelung war noch in der sog. Mangold-Entscheidung des EuGH verworfen worden (EuGH NZA 2005, 1345). Für die deutsche Rechtspraxis hat das BAG nunmehr Rechtsklarheit geschaffen, in dem es die o.g. Bestimmung für mit EU-Recht und Verfassungsrecht für vereinbar hielt. Dieses gilt zumindest dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien erstmalig von dieser Bestimmung Gebrauch machen. Vorsicht ist daher geboten, wenn von der gesetzlichen Bestimmung des § 14 Abs. 3 TzBfG wiederholt Gebrauch gemacht wird, also etwa wiederum nach Unterbrechung mit viermonatiger Arbeitslosigkeit. In einem solchen Fall besteht die erhebliche Gefahr für Arbeitgeber, dass die Arbeitsgerichte eine solche Konstellation für nicht wirksam erachten. Mitgeteilt von Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Bussmann.