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Verzicht

Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage

Verzichtet der Arbeitnehmer in einer Ausgleichsquittung formularmäßig auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, ohne das er von dem Arbeitgeber einen Ausgleich hierfür erhält, ist dieses wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 BGB unwirksam. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2014 (2 AZR 788/13) ausgeurteilt. In dem vom BAG entschiedenen Rechtsstreit hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ordentlich gekündigt.

Innerhalb der dreiwöchigen Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage legte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ausgleichsquittung mit der Überschrift „Arbeitspapier“. Darin bestätigte der Arbeitnehmer verschiedene Arbeitspapiere erhalten zu haben. Ferner befindet sich dort ein Passus, wonach der Arbeitnehmer gegen die erklärte Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben wird. Der Arbeitnehmer erhebt gegen die Kündigung innerhalb der drei-Wochen-Frist die Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber beruft sich darauf, dass der Arbeitnehmer in der Ausgleichsquittung auf die Klage verzichtet habe. Das Bundesarbeitsgericht hält die Kündigungsschutzklage für begründet. Der in der Ausgleichsquittung erklärte Klageverzicht sei unwirksam. Zwar können Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung nicht erhebt. Lägen jedoch sogenannte allgemeine Geschäftsbedingungen vor, da es sich bei der Erklärung über den Kündigungsverzicht über eine von dem Arbeitgeber vorformulierte Klausel handele. Die Klausel über den Klageverzicht sei zum einen überraschend (§ 305 c Abs. 1 BGB). Denn dem äußeren Bild nach musste ein durchschnittlicher Arbeitnehmer nur davon ausgehen, dass er mit seiner Unterschrift lediglich den Empfang der aufgelisteten Arbeitspapiere bestätigt. Der Text zum Klageverzicht sei weder durch einen eigenen Absatz noch eine eigene Überschrift noch in sonstiger Form deutlich vom übrigen Text hervorgehoben. Auch sei die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Mit dem Klageverzicht werde der Arbeitnehmer entgegen der gesetzlichen Regelung des § 4 Kündigungsschutzgesetzt davon abgehalten, die vom Gesetzeswegen eingeräumte drei-Wochen-Frist zu überlegen, ob er die Kündigungsschutzklage erheben möchte, vollständig ausnutzen. Ein solcher Verzicht sei sodann wirksam, wenn der Arbeitnehmer hierfür eine Gegenleistung erhalte, sogenannte kompensatorische Gegenleistung. Hier fehle es an einer solchen arbeitgeberseitigen Kompensation. Eine solle Kompensation könnte etwa in einem gegenüber der ordentlichen Kündigungsfrist verlängerten Beendigungszeit, der Beendigungsart, der Zahlung einer Entlassungsentschädigung/Abfindung oder einen Verzicht auf Ersatzansprüche liegen.